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   BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68   

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BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68 (https://dejure.org/1968,1278)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1968 - VIII C 72.68 (https://dejure.org/1968,1278)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1968 - VIII C 72.68 (https://dejure.org/1968,1278)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Wehrdienstpflicht vor anderen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründeten Dienstpflichten aufgrund des Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 2029
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68
    Dazu bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen; es kann verwiesen werden auf ein gleichzeitig ergangenes, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtes Urteil (BVerwG VIII C 143.67).

    Im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 ist der Sinn von § 3 Nr. 1 WpflG unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien wie folgt bestimmt worden: § 13 a WpflG dient einem Ausgleich des Personalbedarfs der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der Einrichtungen, die mit Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes betraut sind.

    Der erkennende Senat hat in dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.

    Der erkennende Senat hat aber in dem bereits mehrfachgenannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 abweichend von dem früheren Urteil folgendes dargelegt: Der Wehrpflichtige, welcher Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommen hat, hat kein Recht darauf, daß die dafür zuständige Behörde für ihn die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG auslöst, ist dies im Wege der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG geschehen, so bleibt es allein dem Wehrpflichtigen überlassen, das Recht auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen, ohne daß gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine "Entscheidung" getroffen wird.

  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68
    Zwar hat der früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesene VII. Senat im Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] in Fällen dieser Art die Beiladung des Trägers der genannten Einrichtung für notwendig erklärt im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO und entschieden, die Unterlassung dieser Beiladung sei ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfender Verfahrensmangel.
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67

    Durchführung eines Ersatzdienstes zur Wehrpflicht - Betätigung als Helfer im

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68
    Daran anknüpfend hat der erkennende Senat in dem ebenfalls gleichzeitig ergehenden Urteil BVerwG VIII C 170.67 entschieden, daß die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtung im Falle eines Rechtsstreites über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG nicht notwendig beizuladen ist, mag eine Beiladung auch in der Regel zweckdienlich sein.
  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68
    Der erkennende Senat hat in dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.
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